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Änderung Artikel 6 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. | (Text neue Fassung) (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern. |
(2) Es dürfen 1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunterstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 2. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind. (3) Es dürfen 1. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, 2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, ihnen unterstellte Mannschaften entlassen. (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen. |
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