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Synopse aller Änderungen der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch I. der 3. SoldErnAnOÄndAO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SoldErnAnO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    Artikel 1 Dienstgradbezeichnungen
    Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
    Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten
(Text neue Fassung)

Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten
    Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und der Stammdienststelle der Bundeswehr
    Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer
    Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe
    Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis
Abschnitt 3 Zuständigkeiten für Reservistinnen und Reservisten
    Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Artikel 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes
    Artikel 10 Übergangsregelung für Reservistinnen und Reservisten


    Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes
    Artikel 10 (aufgehoben)
    Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.



(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1. die Divisionen,

2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 6 Zuständigkeiten in der Luftwaffe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.



(1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbereiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, das Kommando Operative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemunterstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das Waffensystemkommando der Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskommando,

2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaffenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.



(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirtschaftszentrum Einsatz der Bundeswehr sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,

2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 8 Beförderungen und Entlassungen


(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.



(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.



vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes




Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundeswehrkrankenhäuser, Kommandoeinheiten des Kommandos Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst und Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.



Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 10 Übergangsregelung für Reservistinnen und Reservisten




Artikel 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Ablauf des 30. September 2009 gilt an Stelle von Artikel 8 Folgendes:

(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnissen.

(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offizierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Reserve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern. Dies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

1. im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres und der Luftwaffe

a) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

b) die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,

c) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve und Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter sowie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

d) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

e) die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können,

2. in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6 Abs. 2 genannten Stellen,

3. in der Marine beorderte Reservistinnen und Reservisten die Stammdienststelle der Bundeswehr,

4. in der Streitkräftebasis

a) beorderte Reservistinnen und Reservisten des Heeres

aa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,

cc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

dd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

ee) die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Doppelbuchstaben cc und dd zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können,

b) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten Dienststellen,

c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,

5. im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beorderte Reservistinnen und Reservisten

a) das Sanitätsführungskommando und das Sanitätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Reserve, Stabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeldwebel der Reserve,

b) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,

c) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beorderten Mannschaften der Reserve zu einem Mannschaftsdienstgrad,

d) die kalenderführenden Dienststellen vom Bataillon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ihren Bereich beorderten Mannschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die Befugnisse von den nach den Buchstaben b und c zuständigen Dienststellen nicht wahrgenommen werden können.

(4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ihren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.

(5) In nicht von den Absätzen 3 und 4 erfassten Fällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennen und entlassen. Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.