Änderung Artikel 9 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.07.2011

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch I. A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes


vorherige Änderung

Die Bundeswehrkrankenhäuser, Kommandoeinheiten des Kommandos Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst und Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die System- und die Systemunterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.



Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.




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