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Änderung Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.12.2012

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch I. A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis


(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirtschaftszentrum Einsatz der Bundeswehr sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,

2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(Text alte Fassung)

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.

(Text neue Fassung)

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2013)