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Abschnitt 1 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Allgemeines

Artikel 1 Dienstgradbezeichnungen



Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.


Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen



Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor

1.
Ernennungen zum Oberst,

2.
Entlassungen von Offizieren im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören,

3.
Ernennungen und Entlassungen der im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten sowie Ernennungen der in diesen Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten,

4.
Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und

5.
Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.


Artikel 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung



Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.