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§ 1 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1 Schlachtnummer
(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres spätestens zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011
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Frühere Fassungen von § 1 1. FlGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 1. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 1. FlGDV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.04.2021)
... 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 4 HdlKlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „vor" durch die Wörter „spätestens zum Zeitpunkt ...
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