Tools:
Update via:
§ 8 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
| |
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
| |
§ 8 Preisfeststellung
(1) 1Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wurden. 2Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen. 3Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksichtigt bleiben. 4Der Prozentsatz, der unberücksichtigt gelassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. 5Die Feststellungen werden als amtliche Preisfeststellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 6Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen, soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen.
(2) 1Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der bei ihr eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern" nach vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). 2Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen hat. 3Im Falle der Erhebung von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu erstatten.
(3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Meldungen der Meldebehörden zusammen und gibt das Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preisfeststellung bekannt.
(4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften V. v. 26. September 2011 BGBl. I S. 1914 m.W.v. 4. Oktober 2011
Anzeige
Frühere Fassungen von § 8 1. FlGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 1. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 1. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 4 HdlKlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt. 6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Bekanntgabe als amtliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8445/a157156.htm