§ 9 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)

Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 9 Festlegung der Meldegebiete



Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.



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