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§ 12 - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schweinen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten Teile abtrennt,
- 4.
- entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung V. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 814 m.W.v. 23. April 2021
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Frühere Fassungen von § 12 1. FlGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.04.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 16.04.2021 BGBl. I S. 814 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 1. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 1. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 814
Artikel 1 1. FlGDVÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 4 EiFlRÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." 4. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt: „§ 13 Überwachung, Duldungs- ...
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