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Änderung § 4 1. FlGDV vom 27.06.2014

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§ 4 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 4 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Preismeldepflicht


(Text alte Fassung)

(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen zu erstatten.

(2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14) geändert worden ist, notgeschlachteten Tieren.

(Text neue Fassung)

(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen zu erstatten.

(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird.

(heute geltende Fassung) 
 

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