Änderung § 4 1. FlGDV vom 04.10.2011

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§ 4 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 4 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Preismeldepflicht


(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Meldungen über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen zu erstatten.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 8) geändert worden ist, notgeschlachteten Tieren.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkörper von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14) geändert worden ist, notgeschlachteten Tieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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