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Änderung § 1 2. FlGDV vom 26.02.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 2. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 2 RiFlEtikettVuaÄndV am 26. Februar 2011 und Änderungshistorie des 2. FlGDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 2. FlGDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung | § 1 2. FlGDV n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. |
(2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich. --- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |
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