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Synopse aller Änderungen des 2. FlGDV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 143 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. FlGDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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2. FlGDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | 2. FlGDV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 143 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. 4 Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. 5 Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 6 Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 7 Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 8 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch. |
§ 6 Zulassungsantrag | |
(1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4 Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. | (1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4 Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. |
(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird, 4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen, 5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und 6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes. 2 Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen. |
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