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§ 2 - Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7849-2-1-10 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7849-2-1-10 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Einstufung in Handelsklassen
(1) 1Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. 3Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.
(2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.
(3) 1Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1 und 2 der 2. 2Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. 3Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist.
(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse V. v. 30. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 m.W.v. 8. November 2024
Frühere Fassungen von § 2 RindHKlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2024 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse vom 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 04.10.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften vom 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
aktuell | vor 04.10.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 RindHKlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RindHKlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindHKlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RindHKlV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.11.2024)
... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder 2. entgegen § 2 Absatz 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 HdlKlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 2 EiuFleischHRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... ersetzt. 3. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ... 4 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder 2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 4 TierErzMORÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
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