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Änderung § 4 RindHKlV vom 08.11.2024
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§ 4 RindHKlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung | § 4 RindHKlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 2 Absatz 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder 2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet. |
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