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Synopse aller Änderungen der RindHKlV am 08.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2024 durch Artikel 4 der TierErzMORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RindHKlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einstufung in Handelsklassen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. 3 Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. 3 Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt der Schlachtstätte im Sinne des § 1 Nummer 4 des Fleischgesetzes und für die ordnungsgemäße Durchführung im Einzelnen dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt.

(2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper.

(3) 1 Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1 und 2 der 2. 2 Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. 3 Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist.

(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder

vorherige Änderung

2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.



2. entgegen § 2 Absatz 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder

2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.