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Änderung § 2 RindHKlV vom 04.10.2011
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§ 2 RindHKlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung | § 2 RindHKlV n.F. (neue Fassung) in der am 04.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Einstufung in Handelsklassen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt. (2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt. (3) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper. (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. (2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Rinderschlachtkörper. (3) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig. |
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