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Änderung § 5 RindHKlV vom 04.10.2011

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§ 5 RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2011 geltenden Fassung
§ 5 RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. Soweit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft werden.

(2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch gemacht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System ohne Untergruppen nicht zulässig.



 
 

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