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Änderung § 1 RindHKlV vom 27.06.2014
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§ 1 RindHKlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 1 RindHKlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper | |
(Text alte Fassung) (1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. (2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder. | (Text neue Fassung) (1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. (2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren. |
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