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Synopse aller Änderungen der RindHKlV am 27.06.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2014 durch Artikel 2 der EiuFleischHRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RindHKlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RindHKlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | RindHKlV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper | |
(Text alte Fassung) (1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. (2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder. | (Text neue Fassung) (1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. (2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren. |
§ 3 Kennzeichnung | |
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen: 1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung, 2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und 3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen. (2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind 1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils a) in der Beckenhöhle und b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe, 2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils a) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen anzubringen. | |
(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen. | (3) Wenn Rinderschlachtkörper nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen. |
§ 4 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder | |
2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. | 2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet. |
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