Tools:
Update via:
§ 19 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
| |
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
| |
§ 19 Führung des Kehrbuchs
(1) 1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
- 1.
- Vor- und Familienname sowie Anschrift
- a)
- des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
- b)
- des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
- c)
- der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
- 2.
- Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
- 3.
- die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
- 4.
- das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
- 5.
- in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
- 6.
- das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
- 7.
- der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
- 8.
- die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
(2) 1Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. 2Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 3Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. 4Es muss jährlich abgeschlossen werden.
(3) 1Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei
- 1.
- die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
- 2.
- die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
- 3.
- elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
(4) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. 3Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(5) 1Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. 3An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
- 1.
- die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
- 2.
- der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Text in der Fassung des Artikels 16 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 19 SchfHwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 16 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 85 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
aktuell | vor 22.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 SchfHwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfHwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchfHwG Nachweise; Verordnungsermächtigung (vom 22.07.2017)
... Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen ...
§ 19a SchfHwG Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern (vom 01.12.2020)
... auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten ... dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich ...
§ 24 SchfHwG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2017)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... Bezirksschornsteinfeger". e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 ... e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 Allgemeine Aufgaben § 14 ... § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 19 Führung des Kehrbuchs § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und ... Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann." 6. § 5 wird wie folgt geändert: ... vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden." 21. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt." 22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „19a Mitteilungspflichten von ... auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ... dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen." 23. § 20 wird wie folgt ... dd) Die Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt: „6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht." ...
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 16 WEMoG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 19a Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 85 2. DSAnpUG-EU Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dürfen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 26 SchfG Aufsichtsbehörde (vom 29.11.2008)
... kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/a157274.htm