§ 12a SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung | § 12a SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12a Haftungsausschluss | |
(Text alte Fassung) Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht. | (Text neue Fassung) Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht. |