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Änderung § 31 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 31 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 31 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Satzung


(Text neue Fassung)

§ 31 Versorgungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1.
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

2.
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung in ihm,

3. die Einberufung der Vertreterversammlung und
des Vorstandes,

4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,

5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,

6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,

7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,

8. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,

9. die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,

10. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,

11. die Änderung der Satzung,

12. die Art der Bekanntmachung durch die Versorgungsanstalt.

(3)
Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.



(1) 1 Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. 2 Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. 3 Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. 4 Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) 1
Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. 2 Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. 3 Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie
die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.