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Änderung § 14a SchfHwG vom 22.07.2017
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§ 14a SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 14a SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Feuerstättenbescheid |
(1) 1 Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. 2 Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: 1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, 2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und 3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. 3 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin. (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs 1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder 2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen. (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen. (5) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger. |
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