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Änderung § 11b SchfHwG vom 09.04.2025

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§ 11b SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung
§ 11b SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106

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§ 11b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau


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(1) 1 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. 2 Der Vertreter muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen.

(2) 1 Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1. eine eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung des Betriebsangehörigen zur Übernahme der Vertretung,

2. Nachweise zur Qualifikation des Betriebsangehörigen und

3. der Arbeitsvertrag des Betriebsangehörigen.

2 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen der vorgeschlagenen Person entsprechend § 9a Absatz 2 verlangen. 3 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Bestimmung des Erklärungszeitraums auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.

(3) 1 Der betriebsangehörige Vertreter ist zu bestellen, wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. 2 Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu befristen. 3 Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. 4 Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzuheben. 5 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich anzuzeigen. 6 Sofern der Betriebsangehörige über Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8 Absatz 1 die Bestellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. 7 Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) 1 Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. 2 Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tätig. 3 Ein Fehlverhalten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3 zuzurechnen. 4 § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als auch der Betriebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt sind.