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Änderung § 12a SchfHwG vom 09.04.2025

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§ 12a SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung
§ 12a SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Haftungsausschluss


(Text alte Fassung)

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht.

(Text neue Fassung)

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.

(heute geltende Fassung)