Änderung § 14 SchfHwG vom 09.04.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG am 9. April 2025 und Änderungshistorie des SchfHwG

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§ 14 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung
§ 14 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Feuerstättenschau


(Text alte Fassung)

(1) 1 Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,

2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder

3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.

2 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). 3 Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) 1 Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. 2 Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. 3 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. 4 Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) 1 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. 2 § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



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