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Änderung § 4 SchfHwG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 284 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SchfHwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 284 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. 2 Der Nachweis wird über Formblätter geführt. 3 Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.

(2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.

vorherige Änderung

(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können.



(3) 1 Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. 2 Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. 3 Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. 4 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. 2 Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)