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Änderung § 4 SchfHwG vom 22.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchfHwGÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SchfHwG

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§ 4 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 4 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Nachweise


(Text neue Fassung)

§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. 2 Der Nachweis wird über Formblätter geführt. 3 Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.

(2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß
und vollständig auszufüllen.

(3) 1 Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an
die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. 2 Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. 3 Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. 4 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. 2 Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können.



(1) 1 Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. 2 Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und
die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) 1 Der
die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. 2 Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. 3 Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. 2 Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(heute geltende Fassung)