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Änderung § 14a SchfHwG vom 22.07.2017
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§ 14a SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 14a SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Feuerstättenbescheid |
(1) 1 Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. 2 Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: 1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, 2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und 3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. 3 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin. (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs 1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder 2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen. (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen. (5) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger. |
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