Tools:
Update via:
Änderung § 31 SchfHwG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchfHwGÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SchfHwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 31 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Versorgungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. (2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. 2 Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. 3 Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. 4 Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. (2) 1 Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. 2 Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. 3 Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats. |
(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. | |
(4) Versorgungsberechtigte, die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzahlung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/al63016-0.htm