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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung (1. MilchQuotVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2008 MilchQuotV § 19, § 20, § 39, § 49, § 51, § 55a (neu), § 56
Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Abs. 3 werden die Wörter die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind," durch die Wörter die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind," ersetzt.
- 2.
- In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort Oberfinanzdirektion" durch das Wort Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- 3.
- Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird." - 4.
- § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort beträgt" die Wörter je Kilogramm Quote" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet." - c)
- Der letzte Satz wird aufgehoben.
- 5.
- Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt." - 6.
- Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen.(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein." - 7.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist." - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter spätestens bis zum 30. April 2008" durch die Wörter in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. MilchQuotVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Milchquotenverordnung
B. v. 03.05.2011 BGBl. I S. 775
Bekanntmachung MilchQuotVNB
... 2008 (BGBl. I S. 359), 2. den am 22. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230), 3. den am 13. Februar 2010 in ...
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