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Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung (1. MilchQuotVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. November 2008 MilchQuotV § 19, § 20, § 39, § 49, § 51, § 55a (neu), § 56
Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Abs. 3 werden die Wörter die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind," durch die Wörter die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind," ersetzt.
- 2.
- In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort Oberfinanzdirektion" durch das Wort Bundesfinanzdirektion" ersetzt.
- 3.
- Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird." - 4.
- § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort beträgt" die Wörter je Kilogramm Quote" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet." - c)
- Der letzte Satz wird aufgehoben.
- 5.
- Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt." - 6.
- Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen.(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein." - 7.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist." - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter spätestens bis zum 30. April 2008" durch die Wörter in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2008.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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