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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (15. AHStatDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 395 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort Vorjahres" wird durch die Worte vorangegangenen Kalenderjahres" und das Wort dreihunderttausend" durch das Wort vierhunderttausend" ersetzt.
- 2.
- Der folgende Satz wird angefügt:
Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden."
Zitierungen von Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 15. AHStatDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
15. AHStatDVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 16. AHStatDVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2238) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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