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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (15. AHStatDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 395 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort Vorjahres" wird durch die Worte vorangegangenen Kalenderjahres" und das Wort dreihunderttausend" durch das Wort vierhunderttausend" ersetzt.
- 2.
- Der folgende Satz wird angefügt:
Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8467/index.htm