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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren (3. MarktOWMGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2008 MarktOWMG § 15, § 15a (neu), § 16, § 17, § 18 (neu), § 18, §§ 19 bis 31

Das Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" werden durch die Wörter „durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden" ersetzt.

bb)
Die Wörter „in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden durch die Wörter „in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von Informationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenüber der Europäischen Gemeinschaft beauftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. Die Bundesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.

(4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke verwendet werden.

(5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.

(6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesministerium. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und die Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Betriebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. Die Übermittlung der Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um personenbezogene Daten handelt."

2.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Übermittlung von Einzelangaben für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die unabhängige wissenschaftliche Forschung betreiben, übermitteln, soweit

1.
die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist,

2.
der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und

3.
das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.

Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(3) Die Einzelangaben dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein können.

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.

(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nichtautomatisierten Dateien verwendet noch für eine automatisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt."

3.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter „Bundesanstalt kann" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „können" durch das Wort „kann" und das Wort „ihnen" durch das Wort „ihr" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „können" durch das Wort „kann" ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „können die in Satz 1 genannten Stellen" durch die Wörter „kann die Bundesanstalt" ersetzt.

4.
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."

5.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:

„§ 18 Übergangsregelung

(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden."

6.
Der bisherige § 18 wird neuer § 19.


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2008.