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§ 56 - Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 56 Mitteilungen an das Standesamt
(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a)
- Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,
- b)
- Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,
- c)
- Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,
- d)
- Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
- aa)
- die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,
- bb)
- festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
- 2.
- dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a)
- Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
- b)
- Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,
- c)
- Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 3.
- dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a)
- Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
- b)
- Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 4.
- dem Standesamt I in Berlin:
- a)
- Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
- b)
- Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
- a)
- die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
- b)
- die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
- 2.
- dem Standesamt, das das Eheregister führt:
- a)
- die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
- b)
- die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
- 3.
- dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
- a)
- die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
- b)
- die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.
(3) (aufgehoben)
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a)
- Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b)
- Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- 2.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
- a)
- Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- b)
- Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
- c)
- Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,
- d)
- Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
- 2.
- dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,
- 3.
- dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,
- 4.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
- 5.
- dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
(7) Die Mitteilung soll enthalten:
- 1.
- die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,
- 2.
- den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
- 3.
- die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
- 4.
- das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.
(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 19. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 m.W.v. 1. November 2024
Frühere Fassungen von § 56 PStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2024 | Artikel 5 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
aktuell vorher | 01.11.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung vom 24.10.2018 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 01.11.2017 | Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG) vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122 |
aktuell | vor 01.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 PStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 19 RegMoG Änderung der Personenstandsverordnung
... betreffenden Ausländers bestätigt hat." 3. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Meldebehörde teilt dem Standesamt die ...
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... nach § 65 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt." 16. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... bedürfen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2." 11. § 56 Absatz 3 wird aufgehoben. 12. In § 58 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt ...
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Artikel 5 SBGGEG Änderung der Personenstandsverordnung
... Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil" ersetzt." 4. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa nach dem Wort „Transsexuellengesetzes" ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... 7 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartners" gestrichen. 16. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...
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