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Änderung § 46 PStV vom 01.11.2024
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§ 46 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 46 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Familienrechtliche Erklärungen | |
(1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das 1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat, 2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat, | |
(Text alte Fassung) 3. eine Erklärung nach § 45a oder nach § 45b des Gesetzes entgegengenommen hat oder | (Text neue Fassung) 3. eine Erklärung nach § 45a des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag entgegengenommen hat oder |
4. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung oder die Änderung des Geschlechtseintrags nach den Nummern 1 bis 3 ergibt. (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b des Gesetzes gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. |
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