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Änderung § 27 PStV vom 01.11.2013
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§ 27 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 27 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin | |
(Text alte Fassung) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht. (2) 1 Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2 Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls. (3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet. |
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