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Änderung § 38 PStV vom 01.11.2013
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§ 38 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 38 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls | |
(Text alte Fassung) Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm | (Text neue Fassung) 1 Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm |
1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung, | |
2. die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, | 2. die Geburtsurkunde, |
3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz, 4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod | |
des Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. | des Verstorbenen vorgelegt wird. 2 Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. |
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