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Änderung § 38 PStV vom 01.11.2018

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§ 38 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 38 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls


1 Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,

2. die Geburtsurkunde,

3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,

4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod

(Text alte Fassung)

des Verstorbenen vorgelegt wird. 2 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

des Verstorbenen vorgelegt wird. 2 Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)