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Änderung § 59 PStV vom 01.01.2012
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§ 59 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 59 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister | |
(1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt, 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist, 4. der Meldebehörde, 5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt, 3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist, 4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist. (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies mitzuteilen: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Lebenspartner führt, 2. der Meldebehörde. (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist: 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt, 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt, 3. der Meldebehörde, 4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, | |
(Text alte Fassung) 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist. | (Text neue Fassung) 5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist, 6. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde. |
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: 1. Anlass der Beurkundung, 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung, 3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts, 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle, 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Lebenspartner, 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner, 7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde, 8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, 9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist, 10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner, 11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner, 12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner, 13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner, 14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling, 15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, 17. Anschriften der Lebenspartner. |
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