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§ 59 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister



(1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin,

4.
der Meldebehörde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,

7.
Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,

8.
Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,

9.
Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,

10.
Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,

11.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,

12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,

13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,

14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,

15.
Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

16.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,

17.
Anschriften der Lebenspartner.





 

Frühere Fassungen von § 59 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
vom 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 PStV Besonderheiten bei Mitteilungen (vom 01.11.2018)
... Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme ... keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft. Erhält das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 19 RegMoG Änderung der Personenstandsverordnung
... „19. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung." 6. § 59 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der ...

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde." 19. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... auszustellen." b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt. ... 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" durch die Wörter „ § 59 Absatz 1 Nummer 2 oder 4" ersetzt. 9. § 64 wird wie folgt gefasst: „§ 64 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:". 13. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Standesamt, das die Begründung einer ...

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 5 TestRegG Änderung der Personenstandsverordnung
... das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde." 3. § 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der abschließende ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... die Wörter „sowie das Geschlecht" eingefügt. 19. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort ... ersetzt: „(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme ... keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft." b) ...