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Änderung § 35 PStV vom 01.11.2013
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§ 35 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 35 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung | |
(Text alte Fassung) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. 2 Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden. (2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. |
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