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Änderung § 40 PStV vom 01.11.2013
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§ 40 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 40 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung | |
(Text alte Fassung) (1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte männliche Person oder als unbekannte weibliche Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. 2 Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen. |
(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend. (3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. |
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