Tools:
Update via:
Änderung § 61 PStV vom 01.11.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 PStRÄndG am 1. November 2013 und Änderungshistorie der PStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 61 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 61 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke | |
(Text alte Fassung) Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu erheben sind. | (Text neue Fassung) Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/al41846-0.htm