Änderung § 61 PStV vom 01.11.2013

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§ 61 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 61 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke


(Text alte Fassung)

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu erheben sind.

(Text neue Fassung)

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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