Tools:
Update via:
Änderung § 33 PStV vom 01.11.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. PStRÄndG am 1. November 2018 und Änderungshistorie der PStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 33 PStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | § 33 PStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt | |
1 Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden: | |
(Text alte Fassung) 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, | (Text neue Fassung) 1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, |
2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, 3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und 4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren. 2 Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. 3 Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8471/al67862-0.htm