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Änderung § 12 PStV vom 01.11.2018

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§ 12 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 12 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Herstellererklärung


(Text alte Fassung)

Für die Erfassung und Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.

(Text neue Fassung)

Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.