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§ 12 - Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 12 Herstellererklärung
Für die Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung V. v. 24. Oktober 2018 BGBl. I S. 1768 m.W.v. 1. November 2018
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Frühere Fassungen von § 12 PStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung vom 24.10.2018 BGBl. I S. 1768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 PStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PStV Sicherungsregister (vom 01.11.2013)
... Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... 2. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. 3. In § 12 werden die Wörter „Erfassung und" gestrichen. 4. § 16 Absatz 2 ...
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